Freitag, 30. November 2012

Die angeblichen Straftaten des Gustl Mollath / z.K. Prof. Dr. jur.Henning Ernst Müller, Rechtsanwalt Udo Vetter, Rechtsanwältin Heidrun Jakobs, Gustl Mollath, Piraten Bayern, Justizopfer, Kachelmann, Anwaltskammer Nürnberg, Fefes Blog

Ich habe anhand des Strafurteils vom 08.08. 2006 im Falle des Gustl Mollath einmal darüber nachgedacht, was von den Vorwürfen begangener Straftaten zu halten ist - von denen keine einzige bewiesen ist. Dabei gelange ich durchgehend zu dem Ergebnis, dass die Hypothese einer Falschbeschuldigung im Kontext jeweils wesentlich plausibler ist als die Hypothese einer wahren Beschuldigung.

Das bedeutet: Es wurden nicht nur unbewiesene Vorwürfe als wahr unterstellt, übrigens auch bereits beim Einweisungs- beschluss vom 22.04. 2004, AG Nürnberg (bis zu 6 Wochen zur Exploration), sondern sogar solche unbewiesenen Behauptungen, die einer Plausibilitätsprüfung nicht standhalten konnten!

Für mich ist es zwar nicht unfassbar, dass deutsche Justiz so handelt - darüber könnte ich sehr viel mit Belegen vortragen - aber für mich ist es ein Skandal, dass dieser Aspekt selbst jetzt nicht hinreichend in der öffentlichen Diskussion gewürdigt, von Juristen bestenfalls am Rande öffentlich diskutiert wird.

Dipl.-Kfm. Winfrie Sobottka 



1. Komplex: Angebliche Körperverletzungen am 12. August 2001

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Zusammenfassung: Sowohl Ärztin Dr. Madleine Reichel als auch Petra Müller, Gustl Mollaths damalige Frau, haben sich, falls die Beschuldigungen der Petra Müller in diesem Punkt wahr sein sollten, völlig unverständlich verhalten.

Verständlich wäre das beschriebene Verhalten allerdings, wenn es lediglich um fingierte oder nicht vorhandene Verletzungen gegangen sein sollte: Dann wird verständlich, dass die Ärztin das Gesundheitsamt nicht informierte, dann wird verständlich, dass sie ihre Patientin nicht an einen Rechtsmediziner überwies, dann wird verständlich, dass sie das Attest erst 10 Monate später ausstellte, als ihre Befunde nicht mehr durch Kollegen überprüft werden konnten, und dann wird auch verständlich, dass Petra Müller noch rund neun Monate lang kein Problem darin sah, die Wohnung mit Gustl Mollath zu teilen.


Auch aus täterpsychologischer Sicht scheinen die Vorwürfe allerdings nicht haltbar zu sein: Abgesehen von Gustl Mollaths ex-Frau und deren Bruder scheint es niemanden zu geben, der dem Gustl Mollath nachsagt, irgendwann gewalttätig geworden zu sein. Für jemanden, der noch niemals gewalttätig in Erscheinung getreten ist, wären so massive Gewaltausübungen  äußerst ungewöhnlich.  Noch ungewöhnlicher wäre es dann, dass er seine Frau nicht tagtäglich grün und blau geschlagen haben soll, sondern dass er nur ein einziges Mal so massiv agiert haben soll - während die Spannung in der Ehe doch zweifellos über Monate andauerte. Man wird eine beachtliche Zahl von Fällen finden, in denen eine Frau regelmäßig von ihrem  Mann geschlagen wird, aber wohl kaum auch nur einen, in dem ein Mann einmal wie von Sinnen prügelt, beißt und würgt, sich Jahre lang vorher und Monate nachher aber friedlich verhält.

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2. Komplex: Angebliche Freiheitsberaubung am  31. Mai 2002

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Bewertung: Petra Müller konnte anschließend alles  behaupten, da es ja keine Zeugen gegeben hatte. Von Verletzungsspuren ist keine Rede, und natürlich kommt die Frage auf, warum Petra Müller die Wohnung des Gustl Mollath überhaupt allein betreten habe, wenn sie doch bereits befürchtet haben soll, dass es zu Problemen kommen könne.

Weitaus sinnvoller und verständlicher wäre es da doch gewesen, die Freundin, die ohnehin mitgekommen war und draußen wartete, als Zeugin mit in die Wohnung zu nehmen. Noch unverständlicher wirkt der Verzicht der Petra Müller auf eine Begleitung bis in die Wohnung vor dem Hintergrund, dass Mollath die Petra Müller ja nach deren Behauptungen schon einmal bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt und äußerst brutal verprügelt haben soll.

Verständlich wirkt der Umstand, dass Petra Müller darauf verzichtete, sich von der Freundin in die Wohnung begleiten zu lassen, allerdings dann, wenn man annimmt, dass Petra Müller genau wusste, dass ihr keinerlei Gefahr von Gustl Mollath drohte, und man ferner annimmt, dass sie  darauf zielte, eine Falschbeschuldigung des Gustl Mollath zu konstruieren, ohne die Freundin zu einer Falschaussage bewegen zu müssen.


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3. Komplex: Diverse Sachbeschädigungen an KFZ im Jahre 2004, insbesondere Reifenstechereien

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Gegen Mollaths Täterschaft sprechen verschiedene Umstände:
1. Mollath war ein gesetzestreuer Musterknabe, hatte keine Vorstrafen, nicht einmal Punkte in Flensburg. Seine mustergültige Achtung vor dem Gesetz hatte ja auch seine Angst und Gewissensbisse erzeugt, als ihm klar wurde, dass seine Frau gewohnheitsmäßig an Schwarzgeldgeschäften beteiligt war. Manch anderer hätte seiner Frau gesagt: "Du, wir müssen aufpassen, dass wir nicht erwischt werden", und sich über das steuerfreie Extra-Einkommen gefreut, doch für Mollath war es ein schlimmes Trauma.

2. Es sind keine Beweise dafür bekannt, dass Mollath jemals heimtückisch niederträchtig agiert hätte, wie es ja beim heimlichen Zerstechen von Reifen der Fall wäre. Ganz im Gegenteil hatte Mollath zwar hart gefochten, aber stets mit offenem Visier, seine Briefe, in denen er anklagte, trugen seine Unterschrift und waren mit seiner vollständigen Anschrift gekennzeichnet. Heimtückisch-niederträchtiges Agieren passt demnach nicht zum Persönlichkeitstyp des Gustl Mollath, Reifenstechereien lagen also nicht auf seiner Linie.

3. Spätestens im September 2003 war es klar, dass die Justiz auf eine Psychiatrisierung Mollaths zielte - und Mollath ist nachweislich kein Dummkopf. Ihm musste daher klar gewesen sein, dass er seinen Widersachern einen ungeheuren Gefallen damit tun würde, sollte er bei der Begehung solcher Taten erwischt werden, während die produzierten Sachschäden für die  zumeist oder sogar ausnahmslos gut betuchten Opfer doch verhältnismäßig gering waren. Hier hätten Risiko und Vorteil in einem so ungünstigen Verhältnis gestanden, dass man Mollath praktisch schon deshalb als Täter ausschließen kann, zumal die Reifenstechereien jedenfalls planmäßig in großem Stile begangen worden waren, spontane Wutanfälle daher nicht Auslöser sein konnten.


Für eine Inszenierung mit dem Ziel, Mollath falsch zu belasten, spricht:
1. Die Geschädigten hatten zumindest nahezu ausnahmslos schwerwiegende Gründe, Mollath loswerden zu wollen, weil sie - salopp gesagt - selbst Dreck am Stecken hatten, an dem Mollath rührte.

2. Bis dahin lag nichts  vor, was man dem Mollath vorwerfen konnte, abgesehen von unbewiesenen Behauptungen seiner damaligen Ehefrau, die sich auf konkret zwei Tage bezogen: Auf den 08. August 2001 (angebliches Würgen u.a.) und den 31. Mai 2002 (angebliche Freiheitsberaubung).  Beides war nach üblichen Maßstäben im Jahre 2004 viel zu mager und viel zu wenig standfest, um ein Wegsperren nach §63 StGB begründen zu können: Ein Mann, der höchstens dann Rot sieht, wenn er der eigenen Ehefrau begegnet, ist nicht gemeingefährlich,  es reicht ggf., dafür zu sorgen, dass er der Ehefrau nicht nahe kommt.

Und offenbar hatte Mollath ja auch nicht versucht gehabt, seiner Ex nach der Trennung persönlich aufzulauern oder ähnliches, denn das wäre zweifellos in den Akten gelandet. Mithin konnte von einer Gefährlichkeit Mollaths im Jahre 2004 nicht einmal mehr hinsichtlich seiner Ex-Frau auch nur die Rede sein, nachdem nicht einmal sie behauptete, er habe ihr in den letzten zwei Jahren irgendetwas getan, und von Hinweisen auf eine mögliche Gemeingefährlichkeit war gar keine Rede.

Man brauchte also noch etwas "Fleisch", um Mollath als gefährlich wegsperren zu können, selbst übereifrigste Willkürrichter konnten es auf der Basis kaum wagen, an ein Wegsperren nach § 63 StGB zu denken. Wer Mollath abservieren wollte, hatte also ein sehr klares Motiv dafür, die Sachbeschädigungen zu arrangieren und sie Mollath unterzuschieben.

3. Während für Mollath ein relevantes Entdeckungsrisiko bestanden hätte, wäre er der Täter gewesen, konnte man ein solches weitgehend ausschließen, wenn die Geschädigten einbezogen waren oder man ihre Gewohnheiten sehr gut kannte - besser, als Mollath sie gekannt haben konnte.



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